Saskia Mielke
Published: 2018-01-31
Total Pages: 46
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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Auf die Vielzahl von Unternehmensschieflagen und - krisen Ende der 80er und Anfang der 90er Jahre (in Deutschland: Bremer Vulkan AG oder die Metallgesellschaft AG) begegnete der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung des im Mai 1998 in Kraft getretenen Gesetz zur Kontrolle und Transparenz (KonTraG). Zentraler Bestandteil für die Entwicklung des Risikomanagements ist der § 91 Abs. 2 AktG. Dieser verpflichtet den Vorstand „geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ Der § 91 Abs.2 AktG hat deklaratorischen Charakter und konkretisiert dabei letztendlich die in § 76 Abs. 1 AktG bereits kodifizierte allgemeine Leitungsaufgabe von Vorständen, die Gesellschaft unter eigener Verantwortung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 AktG) zu führen. Der Gesetzgeber hat die Anwendung dabei nicht ausdrücklich auf die Aktiengesellschaften beschränkt, sondern auf andere Gesellschaftsformen, die der AG strukturell (Größe und Komplexität) entsprechen, ausgeweitet. Es wird eine Ausstrahlungswirkung zum einen auf die GmbH (§ 43 Abs. 1 GmbHG) als auch auf die Genossenschaft (§34 Abs. 1 Satz 1 GenG) angenommen (IDW PS 340.1). Um den Finanzplatz Deutschland wieder zu stärken und das Vertrauen potentieller Anleger und Investoren zurückzugewinnen, wurde mit dem § 91 Abs. 2 AktG auch gleichzeitig die Vorschrift des § 317 Abs. 4 HGB eingeführt, der börsennotierte Aktiengesellschaften ausdrücklich zur Überprüfung ihres implementierten Risikomanagementsystems durch einen Wirtschaftsprüfer im Rahmen des Jahresabschlusses auffordert. Das Risikomanagement entwickelte sich damit zu einem wichtigen Thema in der Wirtschaftsprüfungspraxis. Problematisch daran ist, dass der deutsche Gesetzgeber in seinen gesetzlichen Vorschriften keine konkreten Angaben macht, wie die gesetzlichen Anforderungen in der Praxis umzusetzen sind und welche Mindeststandards für die Erreichung eines positiven Testates seitens des Abschlussprüfers erfüllt sein müssen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer IDW hat sich der Herausforderung angenommen und einen Prüfungsstandard (IDW PS 340) geschaffen, um die Arbeit für deine Mitglieder zu fördern. Inwiefern dieser als gelungen angesehen werden kann, ist Gegenstand dieser Hausarbeit.