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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Auf die Vielzahl von Unternehmensschieflagen und - krisen Ende der 80er und Anfang der 90er Jahre (in Deutschland: Bremer Vulkan AG oder die Metallgesellschaft AG) begegnete der deutsche Gesetzgeber mit der Einführung des im Mai 1998 in Kraft getretenen Gesetz zur Kontrolle und Transparenz (KonTraG). Zentraler Bestandteil für die Entwicklung des Risikomanagements ist der § 91 Abs. 2 AktG. Dieser verpflichtet den Vorstand „geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.“ Der § 91 Abs.2 AktG hat deklaratorischen Charakter und konkretisiert dabei letztendlich die in § 76 Abs. 1 AktG bereits kodifizierte allgemeine Leitungsaufgabe von Vorständen, die Gesellschaft unter eigener Verantwortung mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters (§ 93 Abs. 1 AktG) zu führen. Der Gesetzgeber hat die Anwendung dabei nicht ausdrücklich auf die Aktiengesellschaften beschränkt, sondern auf andere Gesellschaftsformen, die der AG strukturell (Größe und Komplexität) entsprechen, ausgeweitet. Es wird eine Ausstrahlungswirkung zum einen auf die GmbH (§ 43 Abs. 1 GmbHG) als auch auf die Genossenschaft (§34 Abs. 1 Satz 1 GenG) angenommen (IDW PS 340.1). Um den Finanzplatz Deutschland wieder zu stärken und das Vertrauen potentieller Anleger und Investoren zurückzugewinnen, wurde mit dem § 91 Abs. 2 AktG auch gleichzeitig die Vorschrift des § 317 Abs. 4 HGB eingeführt, der börsennotierte Aktiengesellschaften ausdrücklich zur Überprüfung ihres implementierten Risikomanagementsystems durch einen Wirtschaftsprüfer im Rahmen des Jahresabschlusses auffordert. Das Risikomanagement entwickelte sich damit zu einem wichtigen Thema in der Wirtschaftsprüfungspraxis. Problematisch daran ist, dass der deutsche Gesetzgeber in seinen gesetzlichen Vorschriften keine konkreten Angaben macht, wie die gesetzlichen Anforderungen in der Praxis umzusetzen sind und welche Mindeststandards für die Erreichung eines positiven Testates seitens des Abschlussprüfers erfüllt sein müssen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer IDW hat sich der Herausforderung angenommen und einen Prüfungsstandard (IDW PS 340) geschaffen, um die Arbeit für deine Mitglieder zu fördern. Inwiefern dieser als gelungen angesehen werden kann, ist Gegenstand dieser Hausarbeit.
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 1,3, Universität Duisburg-Essen (Lehrstuhl für Betriebswirtschaftslehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Am 01.05.1998 ist das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) in Kraft getreten. Das zentrale Motiv des KonTraG ist in der Korrektur der Schwächen und Verhaltensfehlsteuerungen im deutschen System der Unternehmenskontrolle zu sehen, welche offensichtlich Auslöser einiger spektakulärer Unternehmenskrisen waren.1 Beispielhaft ist hier die Philip Holzmann AG anzuführen, bei der eine fehlende bzw. unvollständige Erfassung, Dokumentation und Kommunikation konzernrelevanter Daten das Unternehmen in eine wirtschaftlich schwierige Situation brachten, die unter den Voraussetzungen eines geltenden KonTraG möglicherweise vermeidbar gewesen wären.2 Im Rahmen des KonTraG ist daher unter anderem § 91 Abs. 2 AktG eingeführt worden, der die Unternehmensleitung zur Einrichtung eines Systems verpflichtet, das geeignet ist, die genannten Schwächen zu beseitigen. Obwohl offensichtlich eine Übereinstimmung bezüglich der Notwendigkeit der mit dem KonTraG einhergehenden Regelung zur Unternehmenskontrolle gem. § 91 Abs.2 AktG besteht, so zeigt die in der Literatur geführte Diskussion, dass dennoch unterschiedliche Vorstellungen hinsichtlich des Inhalts bzw. der Auslegung dieser Vorschrift bestehen. Die Diskussion über die Ausgestaltung des § 91 Abs. 2 AktG betrifft auch den Abschlussprüfer, da dieser durch das in Kraft getretene KonTraG nun gem. § 317 Abs. 4 HGB zur Prüfung der vom Vorstand getroffenen Maßnahmen verpflichtet ist. Gegenstand der vorliegenden Arbeit soll es daher sein, die in der Literatur diskutierten Vorstellungen über die Ausgestaltung des § 91 Abs. 2 gegenüberzustellen sowie die Prüfung gem. § 317 Abs. 4 HGB und die damit einhergehenden Probleme für den Abschlussprüfer aufzuzeigen. Der Gang der vorliegenden Arbeit verfolgt daher zunächst eine Begriffsabgrenzung der für § 91 Abs. 2 AktG verwendeten Begriffe Risikofrüherkennung und Risikomanagement. Im Anschluss daran erfolgt eine Betrachtung der Prüfung des § 91 Abs. 2 AktG.
Inhaltsangabe:Einleitung: Lag die Entscheidung über den Umgang mit den mit der Teilnahme am Wirtschaftsleben einhergehenden Risiken und Chancen als klassische Manangemententscheidung noch bis vor wenigen Jahren ausschließlich in der Sphäre des Unternehmens und war dieser Bereich - abgesehen vom schon immer geltenden Prinzip der kaufmännischen Vorsicht in den Grundsätzen ordnungsgemäßer Bilanzierung - nahezu frei von gesetzlichen Normen, haben in den letzten Jahren der österreichische und deutsche Gesetzgeber dahingehend agiert, Pflichten der Vorstände und Geschäftsführer zu konkretisieren, zu kodifizieren und damit zu einem obligatorischen Standard zu machen. Motivation dieser neuen Normen war die hohe Zahl von Insolvenzen, besonders der Konkurse und der mangels Masse abgewiesenen Konkursanträge, sowie eine weltweit zunehmende Zahl von Allianzen, Fusionen und Akquisitionen. Unternehmen sollten dazu veranlasst werden, durch Selbstorganisation dafür Sorge zu tragen, das Hauptrisiko der erwerbswirtschaftlichen Tätigkeit, die Insolvenz, nicht schlagend werden zu lassen. Weiteres Ziel war, den Gesellschaftern mehr Möglichkeiten zur Kontrolle zu geben. Damit geht freilich auch eine erhöhte Sicherheit für die Gläubiger einher. Konkret geschah dies durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz (IRÄG) 1997 in Österreich, mit dem Normen des AktG (§ 82 AktG) und des GmbHG (§ 22 GmbHG) novelliert wurden und durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) in Deutschland, das am 1. Mai 1998 in Kraft getreten ist und vor allem aktien- und handelsrechtliche Vorschriften novelliert hat. Der Vorstand der AG und die Geschäftsführer der GmbH in Österreich haben nun „dafür zu sorgen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.“ (§ 22 Abs. 1 GmbHG bzw. § 82 AktG). Inwieweit diese Änderungen, vor allem die verpflichtende Einführung eines Internen Kontrollsystems (IKS) für alle Kapitalgesellschaften, unabhängig von deren Größe, für die Implementierung eines Risikomanagementsystems relevant sind, wie diese Forderung interpretiert und praktisch umgesetzt werden kann und daraus resultierend, welche Auswirkungen das auf die Jahresabschlussprüfung hat, soll im Rahmen dieser Arbeit untersucht werden. Das deutsche KonTraG geht noch weiter, indem es die Vorstände von Aktiengesellschaften verpflichtet, ein Risikomanagementsystem konzernweit zu implementieren (§ 91 Abs. [...]